Eigene Vorsorge
Vorsorgeauftrag
Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person in einem Vorsorgeauftrag beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge und/oder die Vermögenssorge zu übernehmen sowie sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt zum Vorsorgeauftrag.

Gesetzliches Vertretungsrecht
Wird eine nahestehende Person urteilsunfähig, besteht für einen gewissen Personenkreis ein Vertretungsrecht. Dies gilt aber nur, wenn keine entsprechende Beistandschaft besteht und ein Vorsorgeauftrag oder eine Patientenverfügung nichts anderes regeln. Im Vertretungsrecht wird unterschieden zwischen einem Vertretungsrecht für administrative und finanzielle Handlungen, einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen und einem Vertretungsrecht bei Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt zum Vertretungsrecht.
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung sorgt man für Situationen vor, in denen man durch einen Unfall oder eine Krankheit nicht mehr selber entscheiden kann, sogenannt urteilsunfähig ist. Man hält im Voraus fest, welchen medizinischen Massnahmen man zustimmt und welche man ablehnt. Das erleichtert Ärztinnen und Ärzten, aber auch Angehörigen schwierige Entscheide zu fällen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt zur Patientenverfügung.