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Akteneinsicht

Die KESB ist verpflichtet über die betroffenen Personen bzw. Verfahren und bestehenden Massnahmen Akten zu führen. Wenn Sie Einsicht in bestimmte Akten der KESB erhalten möchten, müssen Sie bei der KESB ein Gesuch stellen. Wie Sie ein Gesuch um Akteneinsicht stellen müssen, kann je nach KESB variieren – bitte wenden Sie sich bei Fragen und über Informationen betreffend die Gebühren an die zuständige KESB.

Es wird zwischen folgenden Informationszugänge unterschieden:

Laufende Verfahren

Die an einem KESB Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen (Art. 449b ZGB). Entsprechende Gesuche werden von der Verfahrensleitung behandelt.

Abgeschlossene Verfahren

Gesuche sind schriftlich zu stellen und zu begründen. Für die Interessenabwägung benötigen wir insbesondere

  • einen Identitätsnachweis
  • Beziehung zur betroffenen Person
  • Personalien betroffene Person
  • Begründung des eigenen Interesses an einer Information, respektive an einem konkreten Aktenstück.

Amtshilfe

Im Rahmen der Amtshilfe werden Informationen bzw. Akten nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage herausgegeben.