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Für Beistandspersonen

Wenn die KESB eine Massnahme im Kindes- oder Erwachsenenschutz anordnet, ernennt die Behörde eine geeignete Beistandsperson, welche die Interessen der betreuten Person wahrt. Diese Aufgabe kann von einer Fachbeistandsperson, einer Berufsbeistandsperson oder einer privaten Beistandsperson übernommen werden.