KESB

Gesetzliche Massnahmen

Das neue Erwachsenenschutzrecht dehnt die gesetzliche Vertretungsberechtigung der nahestehenden Personen sowohl im rechtsgeschäftlichen Bereich als auch für medizinische Massnahmen aus. Diese Vertretungsrechte bestehen von Gesetzes wegen; besondere Vorkehrungen oder behördliches Eingreifen erübrigen sich. Das Vertretungsrecht entfällt jedoch, wenn die betroffene Person die entsprechenden Rechtshandlungen in einem Vorsorgeauftrag geregelt hat.

Zur Vertretung berechtigt sind der Ehegatte und der eingetragene Partner. Das Vertretungsrecht betrifft jedoch nur die Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind, sowie die ordentliche Verwaltung des Einkommens und des Vermögens (Art. 374 Abs. 2 ZGB). Bei ausserordentlichen Verwaltungshandlungen muss die Erwachsenenschutzbehörde zustimmen.
Die gesetzlichen Vertretungsrechte sind für die kurzfristige Urteilsunfähigkeit gedacht. Für den Fall von dauerhafter Urteilsunfähigkeit ist es daher empfehlenswert, wenn behördliche Massnahmen verhindert werden sollen, einen Vorsorgebeauftragten zu ernennen.

Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde

Ihre zuständige Behörde
finden Sie hier.