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Kindesschutzverfahren

Die KESB sammelt dazu selbst Informationen, etwa durch ein Nachfragen bei der Schule oder bei der Kinderärztin. Es werden persönliche Gespräche mit der betroffenen minderjährigen Person und deren Eltern geführt. Im Grundsatz führt der interne Abklärungsdienst diese Abklärungen durch. Bei Bedarf erfolgt ein Abklärungs- oder Gutachtensauftrag an eine externe Stelle. Die Abklärungen dauern in der Regel rund drei Monate. Aufgrund der Abklärungsergebnisse werden die Eltern sowie die urteilsfähigen Kinder angehört und gefragt, wie sie ihre Situation einschätzen.

Wenn die KESB eine Meldung über eine mögliche Hilfsbedürftigkeit einer minderjährigen Person erhält, muss die KESB die Situation abklären.

Alle Personen im Umfeld der Betroffenen, insbesondere die Eltern, sind zur Mitwirkung verpflichtet. Sie müssen an Gesprächen teilnehmen, Auskunft geben und Hausbesuche zulassen.

Mehr zum Kindesschutz erfahren Sie in dieser interkantonalen Broschüre der Kindesschutzbehörden, verfasst in leicht verständlicher Sprache:

Kindesverfahrensvertretung

Die Kindesschutzbehörde ordnet bei Bedarf und in schwerwiegenden Fällen die Vertretung des Kindes an und benennt eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person als Kindesverfahrensvertretung. Die KESB setzt hierfür in der Regel von der Kinderanwaltschaft Schweiz zertifizierte Fachpersonen ein. Dadurch wird sichergestellt, dass Kinder und Jugendliche im Verfahren vor der KESB eine unabhängige und qualifizierte Rechtsvertretung erhalten.