Familienrecht

Elterliche Sorge

gemeinsame elterliche Sorge

Die gemeinsame elterliche Sorge bildet den Regelfall und gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht.

Unverheiratete Eltern können die gemeinsame elterliche Sorge gleichzeitig mit der Vaterschaftsanerkennung auf dem Zivilstandsamt vereinbaren oder eine entsprechende Erklärung bei der zuständigen KESB abgeben.

Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass beide Eltern die gleiche Verantwortung tragen und gemeinsam über wichtige Angelegenheiten (z.B. Erziehung, Schulwahl, medizinische Eingriffe, etc.) entscheiden. Alltägliche Entscheidungen trifft der betreuende Elternteil allein.

Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil einen Antrag bei der KESB einreichen.

Wichtig: Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet nicht automatisch alternierende Obhut (Wechselmodell bei Betreuung).

alleinige elterliche Sorge

Die alleinige elterliche Sorge bedeutet, dass nur ein Elternteil die rechtliche Verantwortung für das Kind trägt und alle wichtigen Entscheidungen (Erziehung, Schulwahl, medizinische Eingriffe) allein treffen darf.

Wurde bei unverheirateten Eltern keine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben, besteht automatisch die alleinige elterliche Sorge. Ist die gemeinsame elterliche Sorge nicht im Interesse des Kindeswohls, kann die KESB oder ein Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge zusprechen.

Wichtig: Auch ohne elterliche Sorge hat der andere Elternteil Rechte und Pflichten (z.B. Recht auf persönlicher Verkehr, Unterhaltspflicht, Recht auf Informationen).

Kindesvermögen

Sorgeberechtige Eltern verwalten das Kindesvermögen. Stirbt jedoch ein Elternteil, so hat der andere Elternteil der KESB ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen. Rechte und Pflichten einer Person gehen mit deren Tod an die Erben über (Art. 318 Abs. 1 und 2 ZGB).

Die KESB wird automatisch vom Zivilstandsamt über das Ableben eines Elternteils informiert. Trotz der schwierigen Umstände ist die KESB leider dazu verpflichtet, den überlebenden Elternteil in kurzer Zeit zu kontaktieren und die folgenden Unterlagen anzufordern:

  • Formular Inventar Kindsvermögen / Vermögensübersicht
  • letzte Steuererklärung inkl. Wertschriftenverzeichnis
  • Übersicht über vorhandene Konten des Kindes / der Kinder
  • Übersicht über die vorhandenen Bankkonten von dem überlebenden und dem verstorbenen Elternteil per Todestag
  • Belege über weitere Vermögenswerte von dem überlebenden und dem verstorbenen Elternteil (Liegenschaften, Aktien, Obligationen, Schmuck, Uhren, Fahrzeuge…)
  • Falls vorhanden: Belege über die Säule 3a und Lebensversicherung des verstorbenen Elternteils
  • Falls vorhanden: Nachlassinventar für das Steueramt
  • Falls vorhanden: Testament des verstorbenen Elternteils, Ehe- und Erbvertrag, Testamentseröffnung, Erbenliste oder Erbbescheinigung

Wenn der Nachlass überschuldet ist (mehr Schulden als Vermögen), ist es Aufgabe der Eltern, das Erbe für die Kinder auszuschlagen. Dies muss zwingend bis drei Monate nach dem Todestag geschehen. Bitte melden Sie sich dafür bei dem für Sie zuständigen Amtsnotariat. Tun Sie dies nicht, übernehmen die Erben die Schulden.

Kindesschutz

Kindesschutz bedeutet, dass staatliche Behörden eingreifen, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist. Beim Kindesschutz geht es immer darum, das Kind zu schützen. Es geht nicht darum, die Eltern zu strafen.

Persönlicher Verkehr

Der persönliche Verkehr (umgangssprachlich: Besuchsrecht) bezeichnet das Recht und die Pflicht eines Kindes und eines Elternteils, regelmässigen persönlichen Kontakt miteinander zu haben. Der persönliche Verkehr dient in erster Linie dem Kindswohl.

Der persönliche Verkehr kann unterschiedlich ausgestaltet sein, z.B.:

  • persönliche Besuche
  • Wochenend- und Ferienregelungen
  • Telefon- oder Videokontakte
  • schriftlicher Kontakt (Briefe, Nachrichten)

Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach:

  • Alter und Bedürfnisse des Kindes
  • Lebenssituation der Eltern
  • praktischer Umsetzbarkeit

Regelung des persönlichen Verkehrs

Eltern können den persönlichen Verkehr gemeinsam vereinbaren. Wenn keine Einigung möglich ist, kann die KESB oder das Gericht den persönlichen Kontakt regeln.

Unterhaltspflicht

Eltern sorgen gemeinsam für den Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen gemeinsam.

Nicht verheiratete Eltern können einen Unterhaltsvertrag erstellen und diesen von der KESB genehmigen lassen. Für Fragen über das Vorgehen, wenden Sie sich bitte an die zuständige KESB.

Vaterschaftsanerkennung

Sind die Eltern nicht verheiratet, muss der Vater das Kind auf dem Zivilstandsamt anerkennen. Mit der Vaterschaftsanerkennung erklärt ein Mann rechtsgültig, dass er der Vater eines Kindes ist. Dadurch entsteht ein rechtliches Kindesverhältnis mit Rechten und Pflichten (z.B. Unterhalt, Erbrecht)

Wenn keine Anerkennung erfolgt, muss die KESB eine Beistandschaft prüfen. Die Beistandsperson wird dann beauftragt, das Kindsverhältnis zum Vater herzustellen – nötigenfalls mit einer Klage bei Gericht.

Vaterschaftsklage

Unterlässt der Vater die Anerkennung oder ist es ihm aufgrund fehlender Dokumente nicht möglich das Kind anzuerkennen, kann die Mutter innert einem Jahr nach Geburt eine Vaterschaftsklage bei Gericht einreichen. Ist die Jahresfrist abgelaufen, muss die KESB eine Beistandschaft prüfen. Die Beistandsperson wird dann beauftragt, das Kindsverhältnis zum Vater herzustellen oder nötigenfalls Klage bei Gericht einzureichen.