Verschwiegenheit / Amtsgeheimnis
25.11.2025
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Das bedeutet: Wir dürfen Informationen über Sie oder Ihre Familie nicht einfach weitergeben. Wir behandeln alle Angaben vertraulich und sorgfältig. Ausser es bestehen überwiegende Interessen, die eine Weitergabe von Informationen notwendig machen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Schutz einer Person sonst nicht sichergestellt wäre.
Unsere Verschwiegenheitspflicht gilt für alle Mitarbeitenden, auch nach ihrem Austritt.