KESB

Allgemein

Das Bundesrecht schreibt vor, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Fachbehörde bestehend aus mehreren Personen sein muss. Die Entscheide müssen in der Regel von mindestens 3 Mitgliedern gefällt werden. Die Behörde ist interdisziplinär zusammengestellt.
In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende oder das zuständige Mitglied der Behörde vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 ZGB verfügen.
Der Behörde kommen namentlich folgende Aufgaben zu:

  • Inkraftsetzung eines Vorsorgeauftrages sowie dessen Auslegung und Ergänzung; wenn nötig Festsetzung der Entschädigung des Vorsorgebeauftragten; allenfalls Einschreiten beim Vorsorgeauftrag
  • Einschreiten bei Interessensgefährdungen aller Art im Zusammenhang mit der Anwendung von Patientenverfügungen
  • Einschreiten bei den gesetzlichen Vertretungsrechten bei Urteilsunfähigkeit im Allgemeinen
  • Einschreiten bei den gesetzlichen Vertretungsrechten bei Urteilsunfähigkeit in medizinischen Angelegenheiten
  • Einschreiten gegen freiheitsbeschränkende Massnahmen in Wohn- und Pflegeanstalten
  • Anordnung bzw. Aufhebung von Beistandschaften; Anordnungen von Massnahmen (z.B. einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen), wo keine Beistandschaft notwendig ist
  • Ernennung bzw. Entlassung von Beiständen und deren Instruktion sowie Festsetzung von deren Entschädigung
  • Mitwirkung bei der Führung der Beistandschaft, namentlich bei der Errichtung eines Inventars, Zustimmungen zu Rechtsgeschäften des Beistandes oder der gesetzlichen Vertreter bei Urteilsunfähigen; Abnahme der Rechnung und der Berichte der Beistände, einschliesslich des Schlussberichts und der Schlussrechnung
  • Überwachung des Beistandes
  • Anordnung eines öffentlichen Inventars über das Vermögen der verbeiständeten Person
  • Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung und Aufhebung einer solchen sowie Überprüfung bestehender Unterbringungen
  • Behandlung von Beschwerden gegen die Amtsträger
  • Zusammenarbeit mit weiteren Behörden

Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde

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