Ist es möglich, dass ich als Tochter gewisse Angelegenheiten für ihn übernehmen kann? Wenn die Urteilsfähigkeit noch gegeben ist, dann besteht die Möglichkeit der Errichtung eines Vorsorgeauftrages mit der Einsetzung der Tochter als Vorsorgebeauftragte. Falls dies nicht mehr möglich ist (Urteilsunfähigkeit), kommt allenfalls das Vertretungsrecht des Ehegatten zum Zuge, ansonsten allenfalls die Errichtung einer Beistandschaft (Mandat könnte Tochter führen).
Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist meldepflichtig. Bitte reichen Sie diese Gefährdungsmeldungen nach Möglichkeit in schriftlicher Form bei Ihrer zuständigen KESB ein. Versuchen Sie insbesondere auch die Schutzbedürftigkeit aufzuzeigen.