KESB

Erwachsenenschutz

Das Erwachsenenschutzrecht unterscheidet zwischen behördlichen und nicht behördlichen Massnahmen. Die nicht behördlichen Massnahmen umfassen die Rechtsinstitute des Vorsorgeauftrags und der Patientenverfügung sowie die gesetzliche Vertretung bei Urteilsunfähigkeit einer Person. Als behördliche Massnahmen sieht das neue Recht die verschiedenen Arten der Beistandschaft und die fürsorgerische Unterbringung vor.

Behördliche Massnahmen

  • Amtsgebundene Massnahmen
    • Begleitbeistandschaft (Art. ZGB 393)
    • Vertretungsbeistandschaft 
      • I. Allgemein (Art. ZGB 394)
      • II. Vermögensverwaltungsbeistandschaft (Art. ZGB 395)
    • Mitwirkungsbeistandschaft (Art. ZGB 396)
    • Kombinierte Beistandschaft (Art. ZGB 397)
    • Umfassende Beistandschaft (Art. ZGB 398)
  • Nicht amtsgebundene Massnahmen
    • Erforderliche Vorkehrungen der Erwachsenenschutzbehörde (Art. ZGB 392)
    • Fürsorgerische Unterbringung (Art. ZGB 426 ff.)

Nicht behördliche Massnahmen

  • Gesetzliche Massnahmen
    • Vertretung durch Ehegatten oder eingetragenen Partner bzw. eingetragene Partnerin (Art. ZGB 374 ff.)
    • Vertretung bei medizinischen Massnahmen  (Art. ZGB 377 ff.)
  • Eigene Vorsorge
    • Vorsorgeauftrag  (Art. ZGB 360 ff.)
    • Patientenverfügung (Art. ZGB 370 ff.)

(ZGB = Zivilgesetzbuch, ff = fortfolgende Artikel)

Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde

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