Das neue Erwachsenenschutzrecht will das Selbstbestimmungsrecht fördern und stellt dazu zwei neue Instrumente zur Verfügung. Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person ihre Betreuung und rechtliche Vertretung im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit regeln. Zudem kann sie mit einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt, oder eine Person bestimmen, welche die Entscheidungsbefugnis in einem solchen Falle erhält. Gesetzliche Vertretungsrechte berücksichtigen ferner das Bedürfnis der Angehörigen urteilsunfähiger Personen, ohne grosse Umstände bestimmte Entscheide treffen zu können. Im Weiteren wird der Rechtsschutz der betroffenen Personen bei der fürsorgerischen Unterbringung ausgebaut.
Der Vorsorgeauftrag ermöglicht einer Person die Gestaltung der eigenen Angelegenheiten für den Fall der zukünftigen Urteils- und damit Handlungsunfähigkeit. Die gesamte Personen- und Vermögenssorge sowie die Vertretung im Rechtsverkehr kann geregelt werden (Art. 360 Zivilgesetzbuches, nachfolgend «ZGB»).
Der Auftraggeber muss im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages handlungsfähig, d.h. urteilsfähig und volljährig sein. Hinsichtlich der Form muss der Vorsorgeauftrag wie ein Testament entweder von Anfang bis Ende von Hand niedergeschrieben oder öffentlich beurkundet werden (Art. 361 ZGB). Künftig wird die Möglichkeit bestehen, die Errichtung und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank des Zivilstandsamtes eintragen zu lassen. Dadurch kann sichergestellt werden, dass das eigene soziale Umfeld oder die zuständige Behörde von der Existenz eines Vorsorgeauftrages erfährt. Der Vorsorgeauftrag kann jedoch beim Zivilstandsamt nicht hinterlegt werden. Im Kanton St. Gallen können die Vorsorgeaufträge seit 1. Januar 2015 zentral beim Amt für Handelsregister und Notariate, Amtsnotariat St. Gallen, Davidstrasse 27, 9000 St. Gallen deponiert werden. Für die sichere Hinterlegung ist der Auftraggeber verantwortlich.
Der Vorsorgeauftrag kann, solange der Auftraggeber urteilsfähig ist, jederzeit widerrufen werden. Der Vorsorgeauftrag wird entweder durch Vernichtung, oder in einer der beiden für die Errichtung vorgeschriebenen Formen, widerrufen (Art. 362 ZGB).
Erlangt die betroffene Person ihre Urteilsfähigkeit wieder oder stirbt sie, erlischt der Vorsorgeauftrag von Gesetzes wegen (Art. 369 Abs. 1 ZGB). Es ist aber möglich vorzusehen, dass der Auftrag und die Vollmacht über den Tod hinaus gültig sein sollen. Dabei handelt es sich dann aber um einen einfachen Auftrag nach Art. 394 ff. OR.
Der Vorsorgeauftrag entfaltet erst Wirkung, wenn die auftraggebende Person urteilsunfähig geworden ist und wenn die Urteilsunfähigkeit den im Vorsorgeauftrag umschriebenen Rechtsbereich betrifft. Eine bloss vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder eine geistige Schwäche genügt nicht.
Der Inhalt des Vorsorgeauftrages bestimmt sich nach den jeweiligen Anordnungen des Auftraggebers gestützt auf seine individuelle Lebenssituation und seine Bedürfnisse. Die diversen Aufgaben (Personensorge, Vermögenssorge oder Vertretung im Rechtsverkehr) können entweder einzeln, kumulativ oder vollständig übertragen werden. Der Auftraggeber ist frei, den Auftrag umfassend zu erteilen oder auf bestimmte Bereiche oder Geschäfte zu beschränken. Zudem kann der Auftraggeber konkrete Handlungsanweisungen geben oder bestimmte Handlungen sogar verbieten. Der Vorsorgeauftrag kann auch die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf medizinische Massnahmen umfassen (Patientenverfügung).
Die beauftragte Person kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein (Art. 360 ZGB). Der Vorsorgeauftraggeber kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzbeauftragte vorsehen. Nimmt der Vorsorgebeauftragte sein Amt an, so gehört es zu seinen Aufgaben, die Erwachsenenschutzbehörde über den Eintritt des Vorsorgefalles zu informieren. Der Vorsorgebeauftragte hat jene Geschäfte wahrzunehmen, welche im Vorsorgeauftrag umschrieben sind, die rechtsgeschäftliche Vertretung des Auftraggebers im umschriebenen Rahmen zu besorgen und sich an die Weisungen des Auftraggebers zu halten (Art. 365 Abs. 1 ZGB). Der Vorsorgebeauftragte kann den Auftrag mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten künden (Art. 367 Abs. 1 ZGB). Die Bestimmungen über den einfachen Auftrag (Art. 394 ff. OR) sind anwendbar, soweit das ZGB nicht abweichende Bestimmungen enthält.
Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass jemand urteilsunfähig geworden ist, klärt sie ab, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Wenn ein Vorsorgeauftrag errichtet worden ist, prüft sie des Weiteren, ob dieser gültig errichtet worden ist und ob die Urteilsunfähigkeit eingetreten ist (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB). Danach prüft sie, ob die beauftragte Person geeignet erscheint und auch bereit ist, den Auftrag anzunehmen (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Bei Erfüllung der Voraussetzungen stellt sie sodann im Sinne eines Legitimationspapiers gegenüber Dritten dem Vorsorgebeauftragten eine Urkunde aus (Art. 363 Abs. 3 ZGB).
Damit die beauftragte Person das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht bzw. die übertragenen Aufgaben in ordnungsgemässer Weise ausführt, bleibt ein bestimmtes Mass an behördlicher Eingriffsmöglichkeit bestehen. Die Erwachsenenschutzbehörde kann jederzeit auf Antrag oder von Amtes wegen die erforderlichen Massnahmen ergreifen (Art. 368 Abs. 1 ZGB). Kontrollmechanismen können aber auch im Vorsorgeauftrag selber eingebaut werden (Bspw. eine regelmässige Rechenschaftsablegung und Berichterstattung).
Weitere Informationen zum Thema Vorsorgeauftrag finden Sie unter folgenden Links:
https://www.prosenectute.ch/de/dienstleistungen/beratung/docupass.html
https://www.sg.ch/home/soziales/kindes_und_erwachsenenschutz/informationen_kes_recht.html
Mittels Patientenverfügung bestimmt der Verfügende, welche medizinischen und pflegerischen Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe nach seinem Willen eingeleitet, durchgeführt oder unterlassen werden sollen, wenn er aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls seinen Willen nicht mehr kundtun kann. Mit der Patientenverfügung haben Patienten Gewissheit, dass ihr Wille bezüglich medizinischer Behandlung auch dann respektiert wird, wenn sie ihn nicht mehr selber äussern können. Medizinische Massnahmen umfassen neben Vorgaben zur ärztlichen Behandlung (diagnostische und therapeutische Massnahmen) auch weitere Aspekte der Gesundheitsversorgung wie z.B. die Art der seelsorgerischen Betreuung sowie Erklärungen betreffend pflegerischer Massnahmen. Die Patientenverfügung kann zudem die Wahl eines bestimmten Leistungserbringers zum Gegenstand haben und kann auch dazu verwendet werden, den persönlichen Willen bezüglich Spende von Organen, Geweben und Zellen kundzugeben.
In der Praxis geht es oft um Entscheidungen und Wünsche im Zusammenhang mit einer würdevollen Beendigung des Lebens in der Endphase einer Krankheit. Die Anordnungen können aber auch den Fall betreffen, in der eine Person nach einem Unfall oder durch eine Krankheit das Bewusstsein verloren hat. Ein weiterer Anwendungsbereich sind schwere psychische Erkrankungen, die schubweise auftreten.
Die rechtliche Verbindlichkeit solcher Patientenverfügungen wird ab 1. Januar 2013 im neuen Erwachsenenschutzrecht gemäss Art. 370 ff. ZGB geregelt.
Das neue Erwachsenenschutzrecht sieht vor, dass jede urteilsfähige (auch minderjährige) Person berechtigt ist, eine Patientenverfügung zu errichten (Art. 370 Abs. 1 ZGB). Diese bedarf der Schriftform. Es ist jedoch zulässig, standardisierte und vorformulierte Formulare zu verwenden. Diese müssen vom Verfasser datiert und eigenhändig unterschrieben sein (Art. 371 Abs. 1 ZGB).
Bereits heute haben eine ganze Reihe von Organisationen Patientenverfügungen erarbeitet. Diesbezüglich finden Sie im Internet verschiedene Muster.
Die verfügende Person wird unter dem neuen Erwachsenenschutzrecht auch die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson zu bezeichnen, die sie bei medizinischen Entscheidungen vertritt (Art. 370 Abs. 2 ZGB). Der Auftrag der Vertrauensperson besteht darin, im Namen der urteilsunfähigen Person über medizinische Massnahmen zu entscheiden oder den Anordnungen der verfügenden Person Respekt zu verschaffen.
Es ist jedoch Sache des Verfassers dafür zu sorgen, dass die Adressaten der Verfügung davon Kenntnis erhalten. Als Hinterlegungsort der Patientenverfügung kommen insbesondere der behandelnde Arzt, eine Vertrauensperson oder eine private Organisation, die sich dieser Aufgabe annimmt, in Betracht. Der Verfasser kann sie aber auch bei sich tragen.
Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen (Art. 371 Abs. 2 ZGB).
Die FMH und die SAMW stellen eine Patientenverfügung zum Ausfüllen in zwei Varianten kostenlos zur Verfügung:
Variante 1
Variante 2