Die fürsorgerische Unterbringung ist die bedeutsamste nicht amtsgebundene Massnahme des Erwachsenenschutzrechts. Grundsätzlich darf eine Person, die an einer psychischen Störung (u.a. Demenz oder Suchtkrankheiten wie bspw. Drogen-, Medikamenten- und Alkoholmissbrauch) oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in eine geeignete Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Vgl. Art. 426 ff. ZGB).
Daher kommt die fürsorgerische Unterbringung nur zur Anwendung, wenn eine Person die persönliche Fürsorge und Pflege benötigt, diese aber nur durch Unterbringung der Person in einer geeigneten Anstalt erbracht werden kann. Die fürsorgerische Unterbringung bleibt grundsätzlich ohne Auswirkung auf die Handlungsfähigkeit, schränkt den Betroffenen aber in seiner Bewegungsfreiheit ein.
Eine fürsorgerische Unterbringung kann bei volljährigen Personen angeordnet werden, unabhängig davon ob sie handlungsfähig sind oder nicht. Bei Minderjährigen unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft richtet sich die Massnahme nach Art. 314b ZGB, welcher die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung als sinngemäss anwendbar erklärt.
Ziel der fürsorgerischen Unterbringung ist es, die betroffene Person in die Selbständigkeit zurückzuführen und ihre Eigenverantwortung zu stärken.