KESB

Rechtsschutz

Neu müssen Beschwerden über Behördenentscheide von Gerichten behandelt werden. In erster Instanz ist die kantonale Verwaltungsrekurskommission zuständig und in zweiter Instanz wird sich das Kantonsgericht mit den strittigen Fällen befassen. Dass im Kanton St. Gallen zwei Instanzen angerufen werden können, entspricht den Gepflogenheiten im St. Galler Justizsystem. Auch wenn die Verfahren grundsätzlich nicht verlängert werden sollen, überwiegt doch das Interesse der Betroffenen, ihren Fall im Zweifel von verschiedenen unabhängigen Instanzen beurteilen lassen zu können.

Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde

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