Die Verfahrensleitung und Verantwortung liegt ausschliesslich und zwingend bei der Fachbehörde. Eine Delegation an die Kanzlei oder an Dritte ist unzulässig. Konkret zwingend müssen von der Fachbehörde insbesondere folgende Aufgaben selbst vorgenommen werden:
Falls die Behördenmitglieder nicht alle notwendigen Abklärungen selber vornehmen, delegieren sie gewisse Sachverhaltsermittlungen durch Abklärungsaufträge an entsprechend geeignete Abklärungsdienste. Diese führen insbesondere sogenannte Sozialabklärungen durch und erstellen Sozial-, Amts- und Abklärungsberichte. Dies bedeutet, die KESB beauftragt eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen und der schriftlichen Berichterstattung. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. Somit kann die Sachverhaltsermittlung bzw. die Sammlung von Entscheidungsgrundlagen teilweise an Dritte delegiert werden. Der Abklärungsauftrag muss ausdrücklich, in der Regel schriftlich erteilt, von der KESB konkretisiert werden. Folgende Verfahrenshandlungen können dementsprechend an Dritte delegiert werden:
Neben dem Abklärungsdienst haben auch die Kanzlei, der Rechtsdienst sowie das Revisorat eine wichtige Aufgabe innerhalb der KESB. Diese übernehmen meist einen Teil der administrativen Fallführung.