KESB

Kindesschutz

Die Eltern haben als Inhaber der elterlichen Sorge die Rechte und Pflichten für eine optimale Entwicklung ihres Kindes zu sorgen. Ist das Wohl eines Kindes gefährdet, trifft die Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes.
Jede Person kann sich an die KESB wenden, wenn ihres Erachtens Kinder gefährdet sind und möglicherweise behördliche Hilfe brauchen. Behörden, Ämter und Gerichte oder Personen in amtlicher Tätigkeit sind zur Meldung verpflichtet.
Kindesschutzmassnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls können folgende Punkte beinhalten:

Weisung
Wo nötig kann die KESB den Eltern bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.

Errichtung Beistandschaft

Wenn die Abklärungen ergeben, dass die Eltern mit der Erziehung und Betreuung ihres Kindes überfordert sind, bestellt die KESB zum Schutz des Kindes und zur Unterstützung der Eltern für das Kind eine Beistandsperson. Diese berät und unterstützt die Eltern in ihrer Sorge um das Kind und bezieht wo nötig weitere Fachstellen mit ein.
Im Falle von Konflikten um die Regelung des Besuchsrechts kann eine Beistandschaft mit dem Auftrag errichtet werden, die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen, bei Konflikten zu vermitteln und unter Einbezug aller Beteiligten die Modalitäten der Besuchskontakte festzulegen.

Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht

 Kann der ernstlichen Gefährdung des Kindes nicht auf andere Weise begegnet werden, hat die KESB den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und das Kind an einem geeigneten Ort unterzubringen, z.B. in einer Pflegefamilie oder allenfalls in einem Heim. Eine Beistandsperson wird zusätzlich beauftragt, um für die Finanzierung des Lebensunterhaltes des Kindes und für die Regelung des persönlichen Kontaktes zu den Eltern zu sorgen.

Sorgerechtsentzug

 Kann selbst mit einer der genannten Massnahmen die weitere Gefährdung des Kindes nicht abgewendet werden, etwa weil die Eltern dauernd abwesend sind, sich in keiner Weise mehr um das Kind kümmern, fortgesetzt und in schwerer Weise gegen die Interessen des Kindes handeln oder die Bemühungen der mandatstragenden Person sabotieren, muss die KESB eine Entziehung der elterlichen Sorge und die Ernennung eines Vormundes oder einer Vormundin für das Kind prüfen

Fürsorgerische Unterbringung

Sind keine mildere Massnahmen möglich, hat die KESB zur Sicherstellung des Kindesschutzes auch Platzierungen in geeigneten Institutionen zu prüfen.

Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde

Ihre zuständige Behörde
finden Sie hier.