KESB

Vorkehrungen der Erwachsenenschutzbehörde

Wenn sich nur punktuelles Eingreifen als notwendig erweist, kann es unverhältnismässig sein, die betroffene Person unter Beistandschaft zu stellen. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Erwachsenenschutzbehörde unter diesen Umständen selber für die betroffene Person handeln kann. In diesem Umfang kann sie gesetzlicher Vertreter sein und entsprechende Einzelhandlungen vornehmen.
Neben dieser direkten Handlungskompetenz hat die Erwachsenenschutzbehörde auch die Möglichkeit, vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, auch wenn das Verfahren auf Anordnung einer Beistandschaft noch nicht abgeschlossen ist.
Das Handeln der Behörde kann alle Bereiche des Erwachsenenschutzes erfassen. Dies betrifft nicht nur die Vermögenssorge und die rechtsgeschäftliche Vertretung, sondern auch die Personensorge.

Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde

Ihre zuständige Behörde
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