Die Mandatsführung beginnt mit der Ernennung (Ernennungsbeschluss [Verfügung der KESB]) und endet mit dem Todestag oder dem Tag des Aufhebungsbeschlusses (Verfügung der KESB). Wichtig ist bei Kindesschutzmassnahmen, die Volljährigkeit von 18 Jahren im Auge zu behalten, weil mit der Volljährigkeit die Massnahme endet oder in eine Erwachsenenschutzmassnahme überführt werden muss.
Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist meldepflichtig. Bitte reichen Sie diese Gefährdungsmeldungen nach Möglichkeit in schriftlicher Form bei Ihrer zuständigen KESB ein. Versuchen Sie insbesondere auch die Schutzbedürftigkeit aufzuzeigen.
- Fähigkeit, eine Buchhaltung zu führen - Rechenschaftspflicht (Bericht + Rechnung alle 2 Jahre) - Betreibungsregisterauszug - Strafregisterauszug Bitte melden Sie sich bei der KESB Ihrer Region.