KESB

Mandatsträger/in

Wann beginnt und wann endet die Mandatsführung?


Die Mandatsführung beginnt mit der Ernennung (Ernennungsbeschluss [Verfügung der KESB]) und endet mit dem Todestag oder dem Tag des Aufhebungsbeschlusses (Verfügung der KESB). Wichtig ist bei Kindesschutzmassnahmen, die Volljährigkeit von 18 Jahren im Auge zu behalten, weil mit der Volljährigkeit die Massnahme endet oder in eine Erwachsenenschutzmassnahme überführt werden muss. 

Wie muss eine Gefährdungsmeldung eingereicht werden? Wer kann dies tun?


Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist meldepflichtig. Bitte reichen Sie diese Gefährdungsmeldungen nach Möglichkeit in schriftlicher Form bei Ihrer zuständigen KESB ein. Versuchen Sie insbesondere auch die Schutzbedürftigkeit aufzuzeigen.

Ich hätte Zeit, jemanden zu begleiten und zu unterstützen. Was braucht es dazu bzw. welche Kriterien werden angewendet?


- Fähigkeit, eine Buchhaltung zu führen
- Rechenschaftspflicht (Bericht + Rechnung alle 2 Jahre)
- Betreibungsregisterauszug
- Strafregisterauszug 
Bitte melden Sie sich bei der KESB Ihrer Region.

Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde

Ihre zuständige Behörde
finden Sie hier.